§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderfreunde Gail S. Halvorsen Schule e.V..
Der Verein hat seinen Sitz im Gebäude der Schule, Im Gehege 6, 14195 Berlin.
Die Vereinssprache ist deutsch.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein Förderfreunde Gail S. Halvorsen Schule mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung von Jugendlichen an der Gail S. Halvorsen Schule, die Entwicklung der Schüler zu Mitgliedern unserer Gesellschaft gemäß dem Profil der Schule und die Unterstützung der Schule / dieser Maßnahmen in und mit der Öffentlichkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Mittelbeschaffung für die Gail S. Halvorsen Schule im Sinne des §58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Förderung der Bildung und Erziehung der Jugendlichen an der Gail S. Halvorsen Schule
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften an der Schule und Kooperationen mit anderen Bildungs- und Kulturinstitutionen
- Förderung von interkulturellen und internationalen Kooperationen wie Projekten, Austauschen, Vorträgen, Exkursionen und anderen Veranstaltungen
- Unterstützung von persönlichkeitsbildenden Maßnahmen – besonders auch für Schüler mit besonderen Fähigkeiten oder aus einkommensschwachem Hintergrund
- Förderung des Wissens um geschichtliche und zeitgeistliche Zusammenhänge aus der Ära der Berliner Luftbrücke und die Vermittlung der Werte von Freundschaft, Freiheit und Verantwortung
§ 3 Leistungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Auftragsgemäß im Rahmen der Vereinsarbeit verauslagte Gelder werden auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe erstattet, soweit der Vorstand dieses vor Tätigung der Ausgabe bestätigt hat.
§ 5 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung und Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Verein
CARE Deutschland Luxemburg e.V.
Dreizehnmorgenweg 6
53175 Bonn,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung und Beschlüsse anerkennt.
Die Mitgliedschaft wird mit schriftlichem Antrag (Formular) beantragt und vom Vorstand beschieden. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften aussprechen, die vom Adressaten schriftlich zu bestätigen sind. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und haben keine Stimme.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Begleichung offener Forderungen des Vereins durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand
- durch zweifache Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund, z.B. Schädigung des Vereins oder seiner Ziele durch einstimmigen Beschluss des Vorstands
§ 8 Einnahmen: Mitgliedsbeiträge und Spenden
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und sind einmalig zum 15. Januar jedes Kalenderjahres als Eingang auf dem Vereinskonto fällig.
Der Beitrag kann im Einzelfall vom Vorstand herabgesetzt oder erlassen werden.
Zur Unterstützung des Vereinszwecks werden zudem Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen erbeten und entgegengenommen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Diese entscheidet über Förderschwerpunkte und weitere Aktivitäten. Mit der Einladung ist eine Agenda / Tagesordnung zuzustellen, zu der alle Mitglieder Anträge einbringen können.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Erfordernis einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Einladung und Tagesordnung sind auf geeignete Art (z.B. auch via E-Mail oder Webseite) mit einem Vorlauf von 2 Wochen zu kommunizieren.
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet und der wesentliche Verlauf durch einen vorher benannten Protokollführer schriftlich aufgezeichnet. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen, den Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen auf geeignetem Wege zuzustellen und zu archivieren.
Die ordnungsgemäß einberufene und zusammengetretene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der erschienenen Mitgliederanzahl beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen volljährigen Vorsitzenden und vier weitere Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Bevollmächtigten mit Alleinvertretungsbefugnis ernennen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Vergabe von Vereinsmitteln unter Berücksichtigung der Förderschwerpunkte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die er bekannt macht.
Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, für den Verein Konten zu führen und Gelder mündelsicher anzulegen. Die Aufnahmen von Krediten ist nicht zulässig.
§ 10 Abstimmungsregelungen
Generell werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist. Eine schriftliche eindeutige Stimmabgabe im Vorfeld an den Vorstand ist statthaft (Abwesenheitsstimme).
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins selbst bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln. Satzungsänderungen, die durch Behörden oder gesetzliche Änderungen notwendig sind, können vom Vorstand ohne Einberufung der Mitglieder vorgenommen werden. Diese sind unverzüglich auf geeignetem Wege mitzuteilen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Allgemeine und salvatorische Klauseln
Schriftlichkeit im Sinne der Satzung wird auch durch Fax oder E-Mail gewahrt. Sollte eine der hier beschlossenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gilt bis zu deren Anpassung durch die Mitgliederversammlung das sinngemäß Gewollte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an die Gemeinnützigkeit gemäß Abgabenordnung.
Berlin, 13. Mai 2013
PDF-Download der Satzung des Vereins Förderfreunde Gail S. Halvorsen Schule e.V.